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Polizeiliche Verordnung zum Verbot der Bordellprostitution unwirksam

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 31. Januar 2024 in zwei Normenkontrollverfahren die Verordnung über das Verbot der Prostitution in Braunschweig der Polizeidirektion Braunschweig vom 15. August 2022 (Sperrbezirksverordnung) insoweit für unwirksam erklärt, als darin die Bordellprostitution verboten wurde (Az.: 11 KN 353/21 und 11 KN 284/21). Die Sperrbezirksverordnung enthielt u.a. ein grundsätzliches Verbot der Bordellprostitution für das gesamte Stadtgebiet. Die Bordellprostitution blieb jedoch im historischen Rotlichtviertel der Stadt Braunschweig sowie in im Zeitpunkt des Inkrafttretens legalen Prostitutionsbetrieben erlaubt. Zudem waren in der Sperrbezirksverordnung fünf - flächenmäßig allerdings nur einen kleinen Teil des Stadtgebiets betreffende - Toleranzzonen festgelegt, in denen die Bordellprostitution weiterhin zulässig sein soll. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen beanstandet. In einer Stadt wie Braunschweig mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sei ein Verbot der Prostitution nur für Teile des Stadtgebiets zulässig. Der Normgeber dürfe die Prostitution nur in solchen Gebieten verbieten, die unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet seien, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der 11. Senat des OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.

Quelle: Pressemitteilung Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 01.02.2024

Zuverlässigkeitsprüfung: Verletzung steuerlicher Pflichten wirkt sich aus

Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat die Beschwerde eines Prostitutionsgewerbetreibenden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hatte zuvor Anträge zur Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes abgelehnt. Der Antragstellerin stehe voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zu. Sie sei entweder wegen fehlender bzw. verspäteter Vorlage einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung oder wegen erheblicher Steuerrückstände unzuverlässig. Gegen diesen Beschluss des VG Gelsenkirchen richtete sich die Beschwerde.

Quelle: OVG NRW, Beschluss vom 15.01.2020 - 4 B 468/19, www.justiz.nrw.de

Veranstaltung untersagt: Gefilmte Prostitution ist erlaubnispflichtig

Das VG Aachen hat die Klage eines Pornofilmproduzenten abgewiesen, der für eine Veranstaltung mit Amateurdarstellerinnen bzw. -darstellern die erforderliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz nicht beantragt hatte. Die Stadt Aachen hatte die Veranstaltung nicht als - im Regelfall erlaubnisfreie - Filmproduktion, sondern als Prostitutionsveranstaltung eingestuft und die Veranstaltung untersagt. Dagegen richtete sich die Klage.

Quelle: Pressemitteilung VG Aachen, 21.01.2020, www.vg-aachen.nrw.de

Prostitutions-Statistikverordnung

Im Prostituiertenschutzgesetz ist die Erhebung von Daten über die Prostitutionstätigkeit aufgenommen worden. Näheres regelt die vom Bundesrat beschlossene Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV). Sie ist über die Website "Gesetze im Internet" des Bundesjustizministeriums online abrufbar. www.gesetze-im-internet.de/proststatv

Prostitutionsanmeldeverordnung

Die Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV) ist über die Website "Gesetze im Internet" des Bundesjustizministeriums online abrufbar. www.gesetze-im-internet.de/prostav